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Urteil aus Hessen: Gartenbesitzerin muss Tonne für Bioabfälle benutzen
Eine Gartenbesitzerin aus Hessen muss für ihren Biomüll eine entsprechende Tonne benutzen. Sie hat keinen Anspruch auf eine Befreiung vom sogenannten Anschluss- und Benutzungszwang für die Sammlung und Verwertung von Bioabfällen, wie das Verwaltungsgericht Gießen am Dienstag mitteilte. Es wies die Klage der Frau damit ab. (Az.: 8 K 1975/25.GI)
Sie hatte im Januar 2025 den Antrag bei der Gemeinde Ranstadt auf die Befreiung gestellt, weil sie seit Jahren keine Biomülltonne benutze und ihre Abfälle in ihrem Nutzgarten selbst kompostiere. Die Gemeinde lehnte den Antrag zu Recht ab, wie nun das Gericht entschied.
In der Gemeinde Ranstadt besteht kein Nutzungszwang für die Biotonne, wenn ein Gartenbesitzer nachweisen kann, dass er fachlich und technisch in der Lage ist, alle anfallenden kompostierbaren Stoffe selbst ordnungsgemäß zu behandeln. Dazu muss der Garten mindesten 50 Quadratmeter pro Bewohner groß sein.
Zudem muss es sich um ein Pflanzenbeet handeln. Ein Rasen mit einer gärtnerischen Nutzung reicht nicht aus. Die Gartenbesitzerin konnte nicht nachweisen, dass sie eine ausreichend große Beetfläche hat. Dass sie ihren aus dem Biomüll gewonnenen Kompost auf den Boden um Bäume und Sträucher herum aufbringt, ist keine zulässige Verwertung.
P.Vogel--VB