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Tödlicher Fußtritt in München: Mehr als fünf Jahre Haft für 31-Jährigen
Nach dem Tod eines 57-jährigen Manns infolge eines Fußtritts in einem Park nahe dem Münchner Hauptbahnhof ist ein 31-Jähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht München sprach den Mann am Mittwoch der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig, wie ein Gerichtssprecher mitteilte.
Der Angeklagte und der Geschädigte waren sich am 25. September 2024 im Alten Botanischen Garten begegnet. Nach Überzeugung der Kammer entwickelte sich zwischen dem 57-Jährigen und der Gruppe aus nichtigem Anlass ein Streit, wie die Vorsitzende Richterin Nina Prantl laut Sprecher erläuterte.
Als der Angeklagte den Geschädigten auf den Hinterkopf schlug, holte dieser sein Handy heraus, um die Gruppe zu fotografieren. Da der Angeklagte annahm, er werde gefilmt, versetzte er ihm einen "äußerst wuchtigen Fußtritt", der den Geschädigten am Unterkiefer traf. Zentrales Beweismittel war laut Prantl ein Video aus einer der Überwachungskameras vor Ort. Diese sind in dem Park angebracht, weil er als Kriminalitätsbrennpunkt gilt.
Nach dem sogenannten Snapkick durch den Angeklagten blieb der 57-Jährige regungslos liegen und konnte trotz Renanimationsversuchen herbeigeeilter Polizeibeamter nicht mehr gerettet werden. Der Geschädigte habe zwar unter erheblichen Vorerkrankungen gelitten, sagte Prantl laut Sprecher. Ohne den Tritt wäre er aber nicht gestorben.
Aus Sicht der Kammer handelte der Angeklagte nicht mit Tötungsvorsatz. Eine Verurteilung wegen Mordes, wie ursprünglich angeklagt, sei daher nicht in Frage gekommen. Die Tat sei spontan und unüberlegt, ein tödlicher Ausgang zudem sehr unwahrscheinlich gewesen. Dennoch hätte der Angeklagte erkennen können, dass ein Tritt zum Tod führen könne, betonte die Richterin.
Die Staatsanwaltschaft plädierte letztlich auf eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Verteidigung sprach sich dem Sprecher zufolge für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
G.Schmid--VB