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Urteil: Land Hessen muss für Unfall nahe Holzlagerplatz nicht haften
Ereignet sich bei Winterwetter direkt neben einem vom Land Hessen betriebenen sogenannten Holznasslagerplatz ein Unfall, muss dieses kein Schmerzensgeld zahlen. Das Land habe keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Donnerstag mit. Es wies die Forderung nach mindestens 450.000 Euro Schmerzensgeld ab. (Az.: 14 U 88/24)
In dem Prozess ging es um einen Unfall, der sich bei Winterwetter im November 2015 auf einer Landstraße nahe Homberg (Efze) ereignet hatte. Neben dem Unfallort befand sich ein gut sichtbarer Holznasslagerplatz mit Sprinkleranlage, der vom Land Hessen betrieben wurde. Der mittlerweile verstorbene Kläger kam mit seinem Auto wegen Glatteis unmittelbar neben dem gelagerten Holz von der Straße ab.
Er verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 450.000 Euro. In erster Instanz wies das Landgericht Kassel die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Wer am Straßenverkehr teilnehme, müsse sich den Bedingungen anpassen, erklärte es. Auf Landstraßen außerorts müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden.
Für die Argumentation, dass die Sprinkleranlage durch die von ihr ausgehende Feuchtigkeit eine besonders gefährliche Stelle geschaffen habe, gebe es keine Beweise, urteilten die Richter. Der Kläger selbst hatte angegeben, seine Geschwindigkeit möglicherweise nicht den Witterungsbedingungen angepasst zu haben. Wo genau sich das Glatteis bei dem Unfall befand, war unklar.
Selbst wenn es im Bereich des Hollznasslagers immer wieder Glätte gebe, sei nicht bewiesen, dass das an der Sprinkleranlage gelegen habe. Eine durch sie verursachte Glätte wäre für Autofahrer aber auch nicht überraschend, weil sie ohne weiteres erkennbar sei. Da der Mann die Strecke vor dem Unfall schon sieben Jahre lang fast täglich gefahren sei, habe er die Sprinkleranlage auch gekannt. Auf eine Glättegefahr hätte er sich einstellen und daher auch seine Geschwindigkeit verringern müssen.
R.Braegger--VB