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Urteil verschoben: Bundesverwaltungsgericht verhandelt weiter über Neonazisekte
Das Verbot der rechtsextremistischen Gruppe Artgemeinschaft wird am Bundesverwaltungsgericht länger geprüft als zunächst angekündigt. Das Leipziger Gericht verschob am Montag den ursprünglich für Dienstag angesetzten Urteilstermin auf einen späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt. Die mündliche Verhandlung wird demnach auf Antrag der Bundesrepublik, die in dem Fall die Beklagte ist, wiedereröffnet. (Az. 6 A 18.23)
Der Antrag wurde mit einem neuen Sachverhalt begründet, der erst nach der Verhandlung vom 28. Januar bekannt geworden sei. Es geht den Angaben zufolge um Erkenntnisse aus einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen jemanden im Umfeld der verbotenen Gruppe wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz.
Es gebe Anlass zu weiteren Erwägungen beziehungsweise ergänzenden Ermittlungen, teilte das Gericht mit. Beide Seiten müssten sich dazu in einer mündlichen Verhandlung äußern können. Wann die neue Verhandlung stattfindet, war noch nicht bekannt.
Das Bundesinnenministerium hatte die Artgemeinschaft im Sommer 2023 mit allen Teilorganisationen als Verein verboten. Es begründete das Verbot damit, dass der Verein sich gegen die Verfassung und wegen antisemitischer Inhalte auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Die Gruppe mit etwa 150 Mitgliedern war demnach eine der zentralen Schnittstellen innerhalb der bundesweiten neonazistischen Szene.
Die Artgemeinschaft zog vor das Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz zuständig ist und am 28. Januar zum ersten Mal in dem Fall verhandelte. Sie macht geltend, dass sie eine Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sei. Darum könne sie nicht als Verein verboten werden.
Die Innenministerien von Bund und Ländern können Vereine verbieten und deren Vermögen beschlagnahmen, wenn deren Aktivitäten gegen Strafgesetze oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland untergraben.
P.Keller--VB