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Urteil: Rheinland-pfälzisches Kind darf ohne Masernschutz nicht in Kita
Ein Kind darf einem Urteil aus Rheinland-Pfalz zufolge ohne verlässlich nachgewiesenen Masernschutz nicht in die Kita. Immunität gegen das Virus kann ein Arzt nur bestätigen, wenn das Kind schon einmal an Masern erkrankt war oder mit einem speziellen Test eine Immunität nachgewiesen wurde, wie das Verwaltungsgericht Mainz am Donnerstag betonte. Es lehnte damit den für einen Dreijährigen eingereichten Eilantrag ab. (Az.: 1 L 733/25.MZ)
In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Kita-Kinder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Dabei handelt es sich um eine der ansteckendsten Krankheiten überhaupt, es drohen außerdem schwere Komplikationen. Die Impfpflicht soll Kinder sowie Menschen schützen, die etwas aufgrund ihres Alters selbst nicht geimpft werden können.
Der Dreijährige im vorliegenden Fall war laut Gericht nicht geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen das Virus hat, ist zwischen den Beteiligten strittig. Für den Dreijährigen wurde ein ärztliches Dokument vorgelegt, laut dem mit einem Laborergebnis mit Trockenblut seine Immunität nachgewiesen sei. Die zuständige Behörde ließ das aber nicht gelten.
Zu Recht, entschieden nun die Richter. Ob der Trockenbluttest für einen Immunitätsnachweis ausreicht, erschien dem Gericht zweifelhaft. In diesem Fall kann die Frage laut Urteil aber offen bleiben, weil das Trockenblut von einer Naturheilpraxis entnommen wurde und nicht von dem Arzt, der das Attest ausgestellt hatte.
Der Arzt kann somit nicht bezeugen, dass es sich bei dem vorgelegten Trockenblut auch tatsächlich um das des Dreijährigen handelte. Das Betretungsverbot für die Kita wertete das Gericht als verhältnismäßig.
E.Burkhard--VB