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Urteil: Haus der Geschichte muss Verkäufer des "Schabowski-Zettels" nennen
Die Presse hat nach einem Gerichtsurteil ein Recht darauf, von der Stiftung Haus der Geschichte die Namen der Verkäufer des sogenannten Schabowski-Zettels zu erfahren. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster in Nordrhein-Westfalen am Dienstag und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus dem Jahr 2022. Geklagt hatte ein Reporter, der zu dem Schriftstück recherchierte. (Az.: 15 A 750/22)
Es geht dabei um den Zettel, von dem das SED-Politbüromitglied Günter Schabowski auf einer Pressekonferenz vom 9. November 1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Ausland ablas. Mit dem holprigen Satz "Das tritt nach meiner Kenntnis, ist das sofort, unverzüglich" schrieb er Geschichte. Diese Aussage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer.
Das Haus der Geschichte in Bonn übernahm den "Schabowski-Zettel" im Jahr 2015 in seine Sammlung, nachdem es ihn von einem Verkäufer für 25.000 Euro erworben hatte. Dieser Zweitverkäufer hatte den Zettel zuvor wiederum von einem ebenfalls nicht namentlich bekannten Erstverkäufer erworben. Der Stiftung liegen die Namen beider Verkäufer vor, sie lehnte aber deren Herausgabe ab.
Sie hatte dies mit dem Recht auf die informationelle Selbstbestimmung des Zweitverkäufers begründet: Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym bleiben könne. Das sei aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auch nötig.
Das Verwaltungsgericht Köln sah das damals anders und argumentierte mit dem Informationsinteresse der Presse. Da das Haus der Geschichte aus staatlichen Mitteln finanziert werde und Ausstellungsstücke wie dieser Zettel mit staatlichen Geldern erworben würden, bestehe ein generelles öffentliches Interesse an der Aufklärung der Erwerbshintergründe.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nun und lehnte die Berufung der Stiftung ab. Das Informationsinteresse der Presse "überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung", hieß es in dem Urteil ebenfalls. Die Weitergabe der Informationen an die Medien sei zudem "noch nicht mit einer Veröffentlichung dieser Informationen gleichzusetzen", was wiederum in der Verantwortung des Mediums liege.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
M.Schneider--VB