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Thüringen darf Extremisten von juristischer Ausbildung ausschließen - AfD scheitert
Der Freistaat Thüringen muss Bewerber, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung agieren, nicht zu Volljuristen ausbilden. Solche Extremisten vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen, ist nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Weimar vom Mittwoch mit der Landesverfassung vereinbar. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei reicht demnach normalerweise aber nicht für einen Ausschluss.
Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag war vor Gericht gezogen, um die entsprechende, im Dezember 2022 eingeführte Regelung überprüfen zu lassen. Sie sah einen Verstoß gegen die Landesverfassung. Der Gerichtshof erklärte aber nun, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt sei, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu sichern.
Denn dafür müsse Vertrauen in die Justiz als Ganzes - nicht nur in einzelne Richterinnen oder Richter - herrschen. Damit sei es nicht vereinbar, wenn Referendare beschäftigt würden, die gegen die Demokratie agierten. Um jemanden vom Rechtsreferendariat auszuschließen, müssen die verfassungsfeindlichen Handlungen aber ein gewisses Gewicht haben, wie das Gericht ausführte. Parteimitgliedschaft allein genüge in der Regel nicht.
Vor einem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits entschieden, dass sich Rechtsreferendare nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung wenden dürfen. Es wies im Oktober 2024 die Klage eines Aktivisten der rechtsextremistischen Kleinstpartei Der III. Weg zurück.
Der Mann hatte in Bayern Jura studiert und wollte danach dort seine Ausbildung fortsetzen, wurde aber abgelehnt. Später wurde er in Sachsen zum Referendariat zugelassen. Gegen die Ablehnung aus Bayern ging er dennoch weiter vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte damals, dass Referendare Teil der staatlichen Funktion der Rechtspflege seien. Darum müssten sie Mindestanforderungen an die Pflicht zur Verfassungstreue erfüllen. Gebe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass jemand verfassungsfeindliche Ziele habe oder aktiv unterstütze, dürfe er keinen Rechtsstreit bearbeiten.
H.Weber--VB