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Kinderzuschlag erhalten grundsätzlich nur erwerbsfähige Eltern
Den so genannten Kinderzuschlag können nur erwerbsfähige Eltern bekommen. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Zur Begründung verwies es auf das Ziel der Leistung, den Bezug von Hartz IV zu verhindern. Das sei bei einer starken Erwerbsminderung aber ohnehin ausgeschlossen.
Geklagt hatte eine Mutter aus dem Raum Duisburg. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern unter 15 Jahren. Beide Eltern bezogen eine Erwerbsminderungsrente wegen einer Leistungsfähigkeit unter drei Stunden täglich, die Mutter zudem Kindergeld, Elterngeld und Wohngeld.
Bei ihrer Familienkasse beantragte die Mutter zudem einen Zuschlag zum Kindergeld. Dieser beträgt derzeit bis zu 229 Euro pro Kind. Er soll verhindern, dass Familien nur wegen ihrer Kinder in den Hartz-IV-Bezug rutschen.
Hier lehnte die Familienkasse den Kinderzuschlag aber ab. Wegen der Erwerbsminderung beider Eltern könne hier ohnehin kein Familienmitglied Hartz-IV-Leistungen beziehen. Nur dies solle der Zuschlag aber verhindern.
Wie schon die Vorinstanzen ist dem nun auch das BSG gefolgt. Voraussetzung für den Kinderzuschlag sei der sonst mögliche Bezug von Hartz-IV-Leistungen.
Hier hätten beide Eltern wegen ihrer Erwerbsminderung von unter drei Stunden täglich aber ohnehin keine Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen können. Der Kinderzuschlag könne daher Hilfebedürftigkeit im Sinne dieser Grundsicherung auch nicht verhindern.
M.Odermatt--BTB