Volkswacht Bodensee - Hessen: Staatlicher Islamunterricht an Schulen darf weiter angeboten werden

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Hessen: Staatlicher Islamunterricht an Schulen darf weiter angeboten werden
Hessen: Staatlicher Islamunterricht an Schulen darf weiter angeboten werden / Foto: © AFP/Archiv

Hessen: Staatlicher Islamunterricht an Schulen darf weiter angeboten werden

Der staatliche Islamunterricht an hessischen Schulen darf weiterhin angeboten werden. Es handelt sich dabei um einen nichtreligiösen Unterricht, der mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist, wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden am Dienstag mitteilte. Der türkische Moscheeverband Ditib scheiterte mit seiner Klage auf Unterlasung (Az.: 7 K 723/24.WI).

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In Hessen gibt es zwei Angebote für den Islamunterricht. Einerseits gibt es den bekenntnisorientierten Islamunterricht, der in hessischen Schulen in Kooperation mit Ditib als ordentliches Lehrfach angeboten wird. Seit dem Schuljahr 2019/2020 wird darüber hinaus ein ausschließlich staatlich organisierter Islamunterricht angeboten, der ohne Kooperation mit Ditib oder einer anderen islamischen Religionsgemeinschaft gestaltet wird.

Beide Angebote richten sich an Schüler, die nicht an einem Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften oder am Ethikunterricht teilnehmen. Gegen den rein staatlichen Islamunterricht klagte Ditib auf Unterlasung. Das Gericht wies die Klage nun ab.

Bei dem staatlich organisierten Islamuntericht handelt es sich nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht, entschieden die Richter. Er verletze nicht das Grundrecht der Religionsgemeinschaften, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu erteilen.

Hinweise darauf, dass der staatliche Unterricht ein Konkurrenzangebot zum Religionsunterricht von Ditib ist und dessen Religionsunterricht unzulässig beeinträchtigt, sieht das Gericht nicht. Der staatliche organisierte Islamunterricht führe beispielsweise nicht dazu, dass Lehrkräfte für den bekenntnisorientierten Unterricht nicht mehr zur Verfügung stehen. Gegen das Urteil wurde bereits Berufung eingelegt.

M.Betschart--VB