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Gericht: Kein Schadenersatz bei grob fahrlässigem Umgang mit Phishing-Nachrichten
Banken müssen ihren Kunden bei grob fahrlässigem Umgang mit betrügerischen Phishing-Nachrichten den Schaden nicht ersetzen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einer am Freitag veröffentlichen Entscheidung betont. Es wies in zweiter Instanz die Zahlungsklage eines Ehepaars zurück, von dessen gemeinsamen Konto Betrüger knapp 41.000 Euro abbuchten. Die Ehefrau habe den Tätern persönliche Daten und einen PushTAN-Neuregistrierungslink zur Verfügung gestellt und dadurch ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt. (Az.8 U 103/23).
Nach Gerichtsangaben reagierte die Ehefrau zunächst auf eine Email und folgte einem darin angegebenen Link, der sie auf eine von den Tätern eingerichtete falsche Internetseite führte. Dort gab sie sensible Daten wie Geburtsdatum, EC-Karten-Nummer und PIN ein. Später erhielt sie dann per SMS einen Link zur Neuregistrierung zum PushTAN-Verfahren, den sie weitergab. Die Email enthielt dabei unter anderem Tippfehler und war nicht mit Namen persönlich adressiert.
In erster Instanz lehnte bereits das Landgericht in Oldenburg die Klage der Geschädigten ab. Zwar hafte laut Bürgerlichen Gesetzbuch bei unautorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich der Zahlungsdienstleister. In diesen Fall stehe dessen Erstattungspflicht aber ein Schadenersatzanspruch entgegen, da von Kundenseite grob fahrlässig gehandelt worden sei. Der zwischen beiden Seiten geschlossene Vertrag sehe vor, dass zu Authentifizierungszwecken dienenden personalisierten Merkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen seien.
Das OLG schloss sich dieser Bewertung in zweiter Instanz vollumfänglich an, nachdem es unter anderem erneut einen Sachverständigen befragte. Es verwies unter anderem auch auf die Rechtschreibfehler in der Email und andere Gründe, durch die sich der Frau "Zweifel an der Seriosität" hätten aufdrängen müssen. "Mithin erhalten die Kläger ihre verlorenen Gelder nicht von ihrer Bank zurück", fasste das OLG zusammen. Der Beschluss ist demnach rechtskräftig.
S.Spengler--VB