-
BBL: Meister Berlin dreht spät auf und siegt zum Auftakt
-
Die Bayern schenken ein: "Anstich" von Musiala, Dreierpack von Olise
-
BBL: Meister Berlin dreht spät auf siegt zum Auftakt
-
Trump verbietet Medien CNN, MS NOW und Politico Zutritt zu Weißem Haus
-
Einigung auf Tankrabatt von 17 Cent je Liter bis Jahresende und Spritpreisdeckel
-
Im Rekordtempo: Kane erzielt 100. Bundesliga-Tor
-
Tankrabatt bis Jahresende von erneut 17 Cent pro Liter
-
Regierungskreise: Einigung auf neuen Tankrabatt und Spritpreisdeckel
-
Konflikt um Verfassungsgericht: Rechte Opposition demonstriert in Warschau
-
Zweimal Glatzel: Wolfsburg holt ersten Heimsieg
-
Pistorius nimmt in Texas ersten F-35-Kampfjet für die Bundeswehr in Empfang
-
IAEA: Kühlturm von russischem Atomkraftwerk von Drohne getroffen - kein Feuer
-
Pistorius nimmt in Texas ersten F-35-Kampfjet in Empfang
-
Böhmermann-Sendung "ZDF Magazin Royale" wird eingestellt
-
Russland erklärt Regisseur Swjaginzew zum "ausländischen Agenten"
-
Kalifornien prüft "Notschalter" für Künstliche Intelligenz
-
Volkswagen kappt Gewinnerwartung für 2026
-
FIFA-Machtkampf: UEFA und CONCACAF wollen Geld sehen
-
Neue Proteste im Kosovo nach Kriegsverbrecher-Urteil gegen Ex-Präsident Thaci
-
Sarg von norwegischem König Harald V. nimmt CO2 auf
-
Schwedische Wahlsiegerin Andersson mit Regierungsbildung beauftragt
-
Sicherheitsfirma hackt mit Anthropic-Software OpenAI-System
-
Dreitägige Parlamentswahl in Russland begonnen - Sieg der Putin-Partei gilt als sicher
-
Macron will französische Infrastruktur besser gegen hybride Angriffe schützen
-
Spritprise: Von Klingbeil geforderte Übergewinnsteuer auf EU-Ebene nicht in Sicht
-
Bundestag stimmt zu: "Frauen-DFL" beschlossene Sache
-
HSV verlängert mit Polzin: "Gemeinsam in die Zukunft gehen"
-
Nach Brandanschlag auf Synagoge in Wuppertal: Hinweise auf antisemitisches Motiv
-
Selenskyj lanciert ersten Gipfel der Karpaten-Länder
-
Europarats-Plattform bezeichnet Wahl in Russland als "Scheinwahl"
-
Davis Cup: Zverev macht den Auftakt gegen Dodig
-
Schwedens Oppositionschefin Andersson erklärt sich zur Bildung einer Regierung bereit
-
Demografischer Wandel schlägt zu: Schülerzahl erreicht Höchststand bereits 2029
-
Ex-OpenAI-Forscher: "Wir müssen die KI-Entwicklung im Wesentlichen abschalten"
-
Warren Buffett legt Verwaltungsratsvorsitz seiner Investmentfirma nieder
-
Ceuta-Krise: An Stränden ausharrende Migranten in Zeltlager gebracht
-
Immer weiter: Ronaldo in Portugals Kader
-
Malaysias Ex-Regierungschef Najib darf Rest einer Haftstrafe im Hausarrest verbüßen
-
Armenischer Regierungschef Paschinjan mit Hessischem Friedenspreis ausgezeichnet
-
Rechtsextremer Zemmour tritt bei Frankreichs Präsidentschaftswahl an
-
Abgestürzte Drohne: Bundesanwaltschaft prüft möglichen Zusammenhang mit Leipzig
-
Anthropic: KI wird zunehmend für Entwicklung neuer KI-Systeme eingesetzt
-
Prinz Harry absolviert ersten öffentlichen Auftritt nach seiner Rückkehr nach Großbritannien
-
Bremen feiert Tag der Deutschen Einheit mit mehr als 550 Veranstaltungen
-
CDU-Generalsekretärin: Bis zu 25 Cent Entlastung beim Spritpreis
-
Weitere Rückendeckung aus der CDU für Merz vor wegweisenden Wahlen am Sonntag
-
Brunner erstmals im U21-Kader - auch Tresoldi dabei
-
Klingbeil: Europa muss bei Künstlicher Intelligenz "schnell handeln"
-
Russland wählt neues Parlament inmitten des Ukraine-Kriegs
-
Bundeswehr liegt bei Personalaufwuchs im Plan
Verfassungsgericht: Einsatz von Staatstrojaner nur bei schweren Straftaten zulässig
Der Einsatz sogenannter Staatstrojaner durch Strafverfolger ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur bei schweren Straftaten zulässig. In einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss erklärten die Karlsruher Richter die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchststrafe von maximal drei Jahren für unzulässig. Es handle sich hier um einen sehr schwerwiegenden Eingriff, weshalb dieser auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein müsse.
Als Staatstrojaner wird eine Software bezeichnet, die die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden heimlich auf Computer oder Handys installiert, um Verdächtige zu überwachen. Das Vorgehen ist umstritten - die nun entschiedenen Verfassungsbeschwerden kamen vom Verein Digitalcourage und wurden unter anderem von Journalisten und Rechtsanwälten unterstützt. Die klagenden Journalisten etwa fürchteten, dass bei ihnen bei beruflichem Kontakt zu Beschuldigten Überwachungssoftware installiert wird.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Einsatz der Staatstrojaner einen Eingriff in Grundrechte, der bei Straftaten mit einer drohenden Höchststrafe von maximal drei Jahren nicht gerechtfertigt sei. Es handle sich in der Gesamtschau bei der auch als Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) bezeichneten Maßnahme um einen sehr schwerwiegenden Eingriff. Für einfache Straftaten ist die Quellen-TKÜ nach dem Beschluss nichtig. Die Vorschrift zur Ermächtigung zur Online-Durchsuchung genüge mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis nicht dem Zitiergebot, sie gelte aber bis zu einer Neuregelung fort.
Die Quellen-TKÜ ermögliche den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen könne. Insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen habe die Maßnahme damit "eine außerordentliche Reichweite". Angesichts der allgegenwärtigen Nutzung von IT-Systemen finde zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen Niederschlag.
Damit dürfe dieses Mittel nur bei schweren und besonders schweren Straftaten eingesetzt werden, heißt es in der Begründung weiter. Anders als bei der Gefahrenabwehr wäre im einfachen Kriminalitätsbereich auch eine zusätzliche Qualifizierung der Straftat etwa als terroristische Straftat im Einzelfall ohne Belang, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Verfassungsbeschwerde des Vereins Digitalcourage gegen die Neuregelung der Strafprozessordnung scheiterte aber über die einfachen Straftaten hinaus. Eine weitere Beschwerde des Vereins richtete sich gegen die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Blick auf das Polizeigesetz scheiterte die Verfassungsbeschwerde, die Regelungen in Nordrhein-Westfalen seien vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar.
P.Staeheli--VB