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Urteil: Ärztlicher Notdienst auch bei Vertretung von Umsatzsteuer befreit
Auch Notdienste, die ein Arzt vertretungsweise übernimmt, sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch, wenn der Vertretungsarzt dafür von dem zu vertretenden Kollegen bezahlt wird, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Niedergelassene Ärzte sind dazu verpflichtet, am Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten, also zum Beispiel am Wochenende, teilzunehmen. (Az. XI R 24/23)
Der Allgemeinmediziner, um den es in dem Fall ging, übernahm in den Jahren 2012 bis 2016 solche Dienste für Kollegen und rechnete dafür einen Stundenlohn zwischen 20 und 40 Euro bei ihnen ab. Mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hatte er eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am Notfalldienst abgeschlossen.
Er gab keine Umsatzsteuererklärung ab. 2019 erließ das Finanzamt Umsatzsteuerbescheide, der Arzt sollte nachzahlen. Er wehrte sich dagegen vor dem Finanzgericht Münster, hatte dort aber keinen Erfolg. Nun hob der Bundesfinanzhof das Urteil aus Münster auf, der Arzt muss keine Umsatzsteuer zahlen.
Auch die Vertretung bei ärztlichen Notdiensten gegen Entgelt sei als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, erklärte der BFH. Er diene dazu, in Notfällen die Versorgung von Patienten im Einsatzgebiet zu gewährleisten. Das gelte für die Notfalldienste eines Vertreters genauso wie für die Dienste, welche die von der Kassenärztlichen Vereinigung eingeteilten Ärzte ableisteten.
T.Egger--VB