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Missbrauch bei Schwimmcamp in Sachsen-Anhalt: Strafe für Täter wird neu verhandelt
Die Strafe für einen ehemaligen Aushilfsschwimmmeister eines Freibads in Sachsen-Anhalt, der zwei Jungen sexuell missbrauchte, muss neu verhandelt werden. Die Anordnung der sich an die Haftstrafe anschließenden Sicherungsverwahrung bleibt allerdings bestehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) laut einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Auch die Feststellungen des Landgerichts Dessau-Roßlau ließ er stehen. Demnach hatte der Mann zwei Kinder im Alter von elf und zwölf Jahren missbraucht. (Az. 6 StR 480/24)
Die Taten beging er im August 2022 bei einem Schwimmcamp. Außerdem speicherte er auf seinem Tablet Bilder von nackten Kindern. Dafür wurde er wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte beurteilt. Die Einzelstrafe dafür muss neu verhandelt werden, weil sich die Gesetzeslage veränderte, wie der BGH entschied.
Bis Juni 2024 wurden Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte als Verbrechen eingestuft. Damit war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Es mussten deshalb auch Menschen bestraft werden, die sich nichts Strafwürdiges zuschulden kommen ließen - etwa Eltern oder Lehrkräfte, die Material speicherten, um Taten zu melden und aufzuklären.
Dies wurde 2024 als Reaktion auf Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für bestimmte Fälle geändert. Das soll es den Gerichten ermöglichen, das Strafmaß besser an die Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten von Kinderpornografie ist eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen, für den Besitz oder den Abruf solcher Inhalte von drei Monaten.
Über die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe für den Fall aus Sachsen-Anhalt muss das Landgericht also neu verhandeln. Dass der Täter bestraft wird, ist aber klar. Die Einzelstrafen wegen des sexuellen Missbrauchs blieben bestehen, ebenso die Sicherungsverwahrung. Diese schließt sich an die Haft an. Der Täter kommt damit nach der Verbüßung seiner Strafe nicht frei, sondern wird in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, was regelmäßig überprüft wird.
R.Buehler--VB