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OVG: Krematorium ohne Abschiedsraum in Industriegebiet ist zulässig
Der Bau eines Krematoriums ohne Abschiedsraum in einem Industriegebiet in Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster bestätigte am Donnerstag einen entsprechenden Bebauungsplan der Stadt Ochtrup. Die Richter lehnten zugleich Normenkontrollanträge eines benachbarten Gewerbebetriebs sowie einer Anwohnerin ab. 10 D 39/23.NE, 10 D 17/24.NE
Das Krematorium ohne Abschiedsraum soll am Rand eines Industriegebiets entstehen. Die Stadt wies dafür ein Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung aus. Dies sei rechtmäßig, befand nun das OVG.
Das Gericht verwies auf einen Nutzungskonflikt. Ein Krematorium sei selbst schutzbedürftig und müsse zugleich besondere Rücksicht auf seine Umgebung nehmen. Es sei kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb, und das Einäschern eines Leichnams sei nicht nur ein gewerblich-technisch geprägter Vorgang, sondern Teil einer Bestattung. Diesen Anforderungen sei die Stadt gerecht geworden, auch durch die Randlage sowie die optische und räumliche Trennung etwa durch geplante Hecken und Bäume.
Der gerügte Anblick an- und abfahrender Leichenwagen und von Schornsteinen des Krematoriums genüge nicht für die Annahme, der Nachbarschaft in einem Industriegebiet sei die Errichtung des Krematoriums ohne Abschiedsraum nicht zuzumuten, entschied das OVG.
Die Revision dagegen ließ das Gericht nicht zu. Dagegen können die Antragstellerinnen wiederum Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben. Beim Verwaltungsgericht Münster ist noch eine Klage des benachbarten Gewerbebetriebs gegen die Baugenehmigung für das Krematorium anhängig.
K.Sutter--VB