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EuGH-Gutachten: Airline muss bei Annullierung auch Vermittlungsgebühr erstatten
Eine Airline muss bei der Annullierung eines Flugs dem Fluggast in der Regel auch die an einen Vermittler gezahlte Gebühr erstatten - das gilt nach Auffassung des zuständigen Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) meist auch, wenn die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision nicht kennt. Generalanwalt Rimvydas Norkus erklärte in seinen Schlussanträgen am Donnerstag, das Wissen einer Fluggesellschaft um die Rolle des Vermittlers reiche aus. (AZ. C-45/25)
Im konkreten Fall ging es um Flüge bei der niederländischen Airline KLM; Fluggäste hatten die Tickets über das Portal Opodo gekauft und rund 2053 Euro gezahlt. KLM annullierte den Flug und erstattete den Fluggästen nur rund 1958 Euro. Die Differenz von genau 95,14 Euro war die Höhe der Provision für Opodo. Für die Fluggäste klagte der österreichische Verein für Konsumenteninformation.
KLM argumentierte, zwischen ihr und Opodo bestehe keine Vereinbarung über die Provision; sie habe die Festsetzung nicht genehmigt und die Höhe der Provision sei ihr nicht bekannt.
Generalanwalt Norkus erklärte in seinen Schlussanträgen, die EU-Fluggastrechteverordnung von 2004 sei so auszulegen, dass eine Entschädigung bei Annullierung die Vermittlungsprovision einschließe, "ohne dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kennen muss". Das Unternehmen könne nur dann von der Erstattung der Provision befreit werden, wenn es nachweise, dass es von der Provision nichts wusste und sie auch nicht billigte. So habe der EuGH auch bereits im Jahr 2018 geurteilt.
KLM aber habe "seit mindestens einem Jahrzehnt" mit Opodo zusammengearbeitet, führte Norkus aus. Es habe sogar ein Vertrag bestanden, der Belohnungsbeträge für Opodo vorsah, die sich nach der Zahl der verkauften Tickets richteten. Eine "dauerhafte" Beziehung zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Vermittler reiche grundsätzlich aus, um das Wissen des Luftfahrtunternehmens und damit seine implizite Billigung der Erhebung einer Provision zu belegen.
F.Mueller--VB