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Sex mit Ehefrau von Kamerad: Gericht kürzt Bundeswehrsoldat vorübergehend Bezüge
Sex mit der Ehefrau eines Kameraden kann für einen Bundeswehrsoldaten disziplinarrechtliche Folgen haben. Das erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag und zog dazu die im Soldatengesetz festgeschriebene Kameradschaft heran. Die Beteiligung am Ehebruch könne die Bereitschaft, in Krisensituationen füreinander einzustehen, gefährden. (Az. 2 WD 14.24)
Es ging um einen Hauptfeldwebel, der eine Beziehung mit der Frau eines befreundeten Mannschaftssoldaten aus demselben Bataillon einging. Wenige Tage nachdem sich das Ehepaar vorläufig getrennt hatte und der Ehemann ausgezogen war, hatte der Hauptfeldwebel in der Wohnung des Ehepaars Sex mit der Frau. Wenige Wochen später beendete er die Beziehung. Auch die Ehe scheiterte.
Das Truppendienstgericht sprach ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Bezüge gegen den Hauptfeldwebel aus, weil er die Kameradschaftspflicht verletzt habe. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, die am Bundesverwaltungsgericht das Verteidigungsministerium und Dienstbehörden vertritt, wandte sich an die Richterinnen und Richter in Leipzig.
Diese beurteilten den Fall bei ihrer Entscheidung im Januar zwar etwas milder, wie das Gericht nun mitteilte. Sie hielten eine Disziplinarmaßnahme aber grundsätzlich für gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht verhängte eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge.
Wer mit der Frau eines Kameraden Sex habe, respektiere dessen Rechte nicht, begründete es seine Entscheidung. Die Missachtung der Ehe könne das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten, Spannungen, Unruhe und Misstrauen auslösen und den Zusammenhalt der Soldaten untereinander stören.
Es sei irrelevant, dass der Hauptfeldwebel erst dann mit der Frau schlief, als der Ehemann schon ausgezogen war. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlösche erst dann, wenn die Ehe gescheitert sei. Das Gericht hielt dem Hauptfeldwebel aber zugute, dass er das womöglich nicht wusste und außerdem konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte.
M.Schneider--VB