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Flensburger Urteil gegen falschen Heilpraktiker nach Mord an Ehefrau rechtskräftig
Das Urteil gegen einen falschen Heilpraktiker aus Schleswig-Holstein, der seine schwerkranke Frau ermordete, ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Verurteilung des Mittfünfzigers zu lebenslanger Haft, wie er am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht Flensburg hatte im Juni 2024 festgestellt, dass der Angeklagte die Frau 2022 aus Habgier mit einer Medikamentenüberdosis getötet hatte. (Az. 5 StR 698/24)
Zuvor war er von einer Patientin wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt worden. Wenige Tage vor der Tat war das Haus des Ehepaars durchsucht worden, das Handy des Manns wurde ebenso beschlagnahmt wie weitere Speichermedien. Dem Urteil zufolge befürchtete er, dass seine Frau von seinen Affären erfahren könnte oder von sexuellen Handlungen mit "Patientinnen" - der angebliche Heilpraktiker arbeitete ohne Qualifikation.
Er habe befürchtet, von seiner Frau nach Kenntniserlangung verlassen zu werden. Das hätte dem Urteil zufolge den Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz bedeutet. Außerdem habe die an Multipler Sklerose erkrankte und pflegebedürftige Frau ihn im Testament bedacht.
Das Landgericht stellte fest, dass der falsche Heilpraktiker seiner Frau im September 2022 ohne ihr Wissen und Wollen die Überdosis eines Antidepressivums verabreicht hatte. Nach vier Tagen habe das zum Tod geführt. Der Mann habe den Tod noch zu beschleunigen versucht, indem er der Frau zweimal mit einem Messer in den Bauch stach.
Um die Tat als einseitig misslungenen Doppelsuizid zu tarnen, habe er das Antidepressivum auch selbst eingenommen, allerdings in viel geringerer Dosierung. Außerdem habe er sich selbst Messerstiche zugefügt, die aber überwiegend harmlos waren. Ein nach der Tat entdeckter vermeintlicher Abschiedsbrief der Frau stammte nicht vom Opfer, sondern wurde vom Angeklagten selbst verfasst.
Das Landgericht sah gleich zwei Mordmerkmale - neben Habgier auch Heimtücke, weil das Mittel heimlich verabreicht worden wae. Es stellte zusätzlich die besondere Schwere der Schuld fest, was eine Haftentlassung nach Verbüßung der Mindeststrafe von 15 Jahren praktisch ausschließt. Der Angeklagte wandte sich mit einer Revision an den BGH. Dieser fand bei seiner Überprüfung des Flensburger Urteils aber keine Rechtsfehler, weshalb es rechtskräftig wurde.
G.Schmid--VB