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Vermittlungshonorar für Studienplatz muss nur bei Studiumsaufnahme gezahlt werden
Für die Vermittlung eines Studienplatzes muss nur dann ein Honorar gezahlt werden, wenn das Studium auch aufgenommen wird. Die Zusage der Universität allein reicht dafür nicht aus, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Er wies die Revision des Vermittlers Studimed zurück - die entsprechende Klausel im Vertrag sei unwirksam. (Az. I ZR 160/24)
Der Beklagte hatte Studimed mit der Vermittlung eines Studienplatzes für Medizin an der Universität Mostar in Bosnien beauftragt. Er überlegte es sich dann aber anders. Der Vermittler forderte trotzdem ein Honorar in Höhe der Jahresstudiengebühr, da die Universität bereits zugesagt habe.
Die entsprechende Regelung im Vermittlungsvertrag verstößt aber gegen einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie der BGH ausführte. Maßgeblich ist hier, da es um eine Vermittlung geht, das Maklerrecht. Demnach muss das Honorar nur gezahlt werden, wenn auch ein Vertrag zustande kommt.
Da der Mann den Studienplatz nicht annahm, kam kein Vertrag mit der Universität zustande. Müsste er dennoch zahlen, würde ihn das unangemessen benachteiligen.
G.Frei--VB