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Gericht lehnt Eilantrag von Flugsportverein gegen Höhenwindrad in Brandenburg ab
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat den Eilantrag eines Brandenburger Luftsportvereins gegen ein Höhenwindrad abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil dem Verein die erforderliche Befugnis fehle, teilte das OVG am Mittwoch in Berlin mit.
Eigentümer des Sonderlandeplatzes im Süden Brandenburgs, der vor allem von Segelfliegern genutzt wurde, ist eine Flugplatzbetriebsgesellschaft, deren Gesellschafter zwei anliegende Gemeinden sind. Betrieben wurde er von dem nun klagenden Flugsportverein, der dafür eine Förderung des Landes Brandenburgs bis 2030 erhielt.
Der Flugbetrieb wurde im Oktober 2024 eingestellt und zurückgebaut. Im November 2024 beschloss die Betriebsgesellschaft die endgültige Schließung des Flugplatzes.
Im Dezember 2024 erteilte das Landesamt für Umwelt die Genehmigung eines Höhenwindrads von 363 Metern in knapp zwei Kilometern Entfernung zu dem Flugplatz. Dagegen klagte der Verein mit Hinweis auf die Beeinträchtigung des Flugverkehrs durch das Windrad und die bis 2030 gewährte Förderung.
Das OVG begründete die Ablehnung des Eilantrags damit, dass der Flugsport nicht durch das Windenergievorhaben, sondern durch die zuvor erfolgte Einstellung des Flugbetriebs beeinträchtigt werde. Als privatrechtlicher Nutzer könne der Verein die Flugplatzbetriebsgesellschaft nicht gegen ihren Willen zur Fortführung des Betriebs verpflichten.
Der Beschluss erging am Dienstag. Er ist laut OVG unanfechtbar.
H.Gerber--VB