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Urteil: Menschenrechtskonvention begründet kein Abschiebungsverbot wegen Kindeswohls
Das Kindeswohl und familiäre Bindungen sind kein Grund für ein Abschiebungsverbot von Ausländern unter Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Denn das deutsche Aufenthaltsgesetz bezieht sich an der Stelle nur auf Gefahren, die den Betroffenen im Zielland drohen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag erklärte. Es verwies mehrere Fälle zurück an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. (Az. 1 C 4.24 u.a.)
Geklagt hatten Ausländer mit Familie in Deutschland, deren Asylanträge abgelehnt worden waren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte außerdem fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, und verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbote.
Das Gelsenkirchener Gericht war aber der Meinung, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot vorliege. Das ergebe sich aus dem Aufenthaltsgesetz, das auf die Menschenrechtskonvention verweist. Die Bundesrepublik wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, um die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
In den einzelnen Fällen muss nun das Gericht in Gelsenkirchen entscheiden. Es muss herausfinden, ob den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht oder sie dort einer erheblichen Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihre Freiheit ausgesetzt wären.
A.Zbinden--VB