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Urteil aus München: Betonsockel in Tiefgarage kein überraschendes Hindernis
Ein Betonsockel in einer Tiefgarage ist kein überraschendes Hindernis. Wer mit dem Auto versehentlich dagegen stößt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wie das Amtsgericht München am Montag mitteilte. Die Verkehrssicherungspflicht wurde nicht verletzt. Das Gericht wies die Klage einer Autofahrerin damit ab. (Az.: 231 C 13838/24)
Geklagt hatte eine Frau gegen ein Bauunternehmen. Sie war im November 2022 in der Tiefgarage ihres Arbeitgebers beim Ausparken versehentlich gegen den etwa kniehohen Sockel einer Säule gestoßen. Dieser Sockel befand sich unterhalb der Sichtachse und war nicht markiert. Vor Gericht forderte sie mehr als 3200 Euro Schadenersatz.
Das Gericht wies die Klage ab. In einer Parkgarage dürfe ohnehin nur so schnell gefahren werden, dass Autofahrer jederzeit anhalten könnten, urteilten die Richter. Das gelte auch beim Ein- und Ausparken. Es sei jederzeit möglich anzuhalten, auszusteigen und sich zu vergewissern, wie breit der Parkplatz sei. Da der Sockel in diesem Fall breiter sei als die Säule, sei er gut sichtbar.
Das Bauunternehmen durfte darauf vertrauen, dass Nutzer der Tiefgarage den Sockel erkennen und sich einen anderen freien Platz ohne Sockel suchen, wenn sie feststellen, dass ihr Auto zu breit ist. Beschädigungen kann es auf Fahrfehler zurückführen. Die Frau trifft auf jeden Fall eine Mitschuld, weil sie die Tiefgarage bereits länger nutzte. Der bauliche Zustand musste ihr bekannt sein.
M.Vogt--VB