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Urteil: Keine Höhenbegrenzung für Hecken zwischen Nachbargrundstücken in Hessen
Für Hecken zwischen zwei benachbarten Grundstücken in Hessen gibt es einem Urteil des Landgerichts Hanau zufolge keine Höhenbegrenzung. Aus den Vorschriften des hessischen Nachbarrechts ergeben sich keine Vorgaben, wie hoch eine Hecke an einer Grundstücksgrenze wachsen darf, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Für die Feststellung der zulässigen Entfernung vom Nachbargrundstück kann ein Mittelwert der Stämme gebildet werden (Az.: 2 S 205/19).
Zwei Nachbarn hatten sich um die Höhe einer Thujahecke gestritten. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks forderte, sie zurückzuschneiden, weil sie nicht höher sein dürfe als drei Meter. Außerdem stehe sie zu nah an der Grenze.
Das Amtsgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht nun. Für die Feststellung des tatsächlichen Abstands einer geraden Hecke zum Nachbargrundstück dürfen nicht die längsten Stämme zählen. Stattdessen muss ein Durchschnittswert gebildet werden, bei dem einzelne Ausreißer unberücksichtigt bleiben.
Dieser Wert ergibt, dass diese konkrete Hecke den erforderlichen Abstand einhält. Zwar vertreten nach Angaben des Landgerichts Hanau andere hessische Gerichte die Auffassung, dass eine Hecke nicht höher sein dürfe als drei Meter, aus dem Gesetz ergibt sich das jedoch nicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
D.Schaer--VB