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BGH: Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen dürfen sonntags Christbaumschmuck verkaufen
Gartencenter in Nordrhein-Westfalen dürfen sonntags neben Blumen und Pflanzen auch Weihnachtsdekoration verkaufen. Das ist kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht oder das Ladenöffnungsgesetz des Landes, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte damit keinen Erfolg. (Az. I ZR 38/24)
Das nordrhein-westfälische Ladenöffnungsgesetz sieht vor, dass bestimmte Geschäfte sonntags für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Dazu gehören die Läden, die Backwaren, Zeitungen oder Blumen verkaufen. Sie dürfen neben ihrem Kernsortiment auch ein begrenztes sogenanntes Randsortiment verkaufen.
Der BGH urteilte nun, dass Weihnachtsdeko zum Randsortiment eines Gartenmarkts gehört. Konkret ging es um künstliche Tannenzweige, Zimtstangen, Anhänger und Kugeln für den Weihnachtsbaum. Diese Waren ergänzen das Hauptsortiment, wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch ausführte. Es sind Accessoires zu den hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen.
Die Dekoration könne zum Beispiel in einen Adventskranz eingebunden oder an den Weihnachtsbaum gehängt werden. Es komme nicht darauf an, ob die Waren auch einem anderen Zweck dienen könnten, Zimtstangen also etwa zum Kochen genutzt würden.
Sie müssen dem Urteil zufolge auch nicht zwingend nur zusammen mit Blumen oder Pflanzen an einzelne Kundinnen und Kunden verkauft werden. Auch ist es nicht notwendig, dass sie sofort ge- oder verbraucht werden.
In dem Urteil ging es nur um das nordrhein-westfälische Gesetz. Es dürfte aber eine Signalwirkung für andere Bundesländer mit ähnlichen Regelungen haben. Die Klage der Wettbewerbszentrale wegen der Deko-Artikel war zuvor bereits vor dem Landgericht Bochum und dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Der BGH wies ihre Revision gegen das Urteil aus Hamm nun zurück.
L.Wyss--VB