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Zwei Jahre Haft in Fall von in Wohnung aufbewahrter Leiche in Hessen - kein Totschlag
Im Fall um eine in einer Wohnung aufbewahrte Leiche hat das Landgericht im hessischen Limburg den Angeklagten zu zwei Jahren Haft verurteilt. Schuldig gesprochen wurde er wegen Überlassens von Drogen mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. Die Kammer sah es demnach am Freitag als erwiesen an, dass die im Oktober 2023 in der Wohnung gefundene tote Frau drogenabhängig war.
Der nun verurteilte Mann überließ ihr Kokain, das sie ihm und sich selbst spritzte. Zudem wurde sie substituiert und nahm ein Medikament gegen Epilepsie ein. Ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich, was der Mann wegen seines eigenen Zustands kaum wahrnahm.
Einen Notarzt rief er nicht. Allerdings hätte das Leben der Frau laut Urteil auch dann nicht gerettet werden können. Als er am nächsten Tag ihren Tod bemerkte, unterließ er es aus Panik, die Polizei zu rufen. Die Leiche beließ er in seiner Wohnung.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Mann ursprünglich Totschlag vor. Der Vorwurf lautete, er habe die seit seit Weihnachten 2022 vermisste Frau zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt getötet. Er habe ihr Drogen gegeben, wodurch sie kollabiert sei. Obwohl er gewusst habe, dass sie noch gelebt habe, habe er sie in eine Tasche gepackt und zur Lahn gebracht und dort vergraben.
Als er von einer Suche der Polizei an der Lahn im Juli 2023 und danach erfahren habe, habe er sie wieder in seine Wohnung gebracht und bis zur Entdeckung im Oktober 2023 dort aufbewahrt. Dieser Darstellung widersprach das Gericht. Strafbar machte sich der Mann demnach, weil er der Frau Kokain überließ. Ihren Tod habe er jedoch nicht gebilligt.
Beide gingen laut Urteil ein Risiko ein, um die Wirkung des Kokains gemeinsam zu erleben. Zwar handelte der Mann leichtfertig, die Voraussetzungen für einen Totschlag waren aber nicht erfüllt. Todesursache war die Wechselwirkung des Kokains mit den anderen eingenommenen Substanzen. Das Gericht ordnete für den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer drei Jahre Haft und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gefordert. Die Verteidigung stellte keinen konkreten Strafantrag, forderte aber ebenfalls die Unterbringung des Angeklagten.
O.Schlaepfer--VB