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Bundesgerichtshof bestätigt Dresdner Urteil zu Einbruch in Grünem Gewölbe
Die Verurteilungen von vier Angeklagten nach dem Einbruch in das Grüne Gewölbe in Dresden sind rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des Dresdner Landgerichts vom Mai 2023, wie er am Freitag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht hatte gegen die Männer aus dem Berliner Clanmilieu Haftstrafen von bis zu sechs Jahren und drei Monaten verhängt. (Az. 5 StR 125/24)
Bei dem Einbruch war im November 2019 Juwelenschmuck im Wert von 116 Millionen Euro gestohlen worden. Die Tat machte weltweit Schlagzeilen, zumal es sich bei den gestohlenen Juwelen um historisch wertvolle Schmuckstücke handelte.
Die Täter gelangten dem Urteil zufolge durch ein angesägtes Fenstergitter in die Ausstellungsräume, zertrümmerten eine Vitrine mit einer Axt und rissen Schmuckstücke heraus. Später setzten sie das Fluchtauto in einer Tiefgarage in Brand. Zwei Bewohner von darüber liegenden Wohnungen erlitten Rauchgasvergiftungen.
Das Landgericht verurteilte fünf damals 24 bis 29 Jahre alte Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, gemeinschädlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung. Die Strafen lagen zwischen vier Jahren und vier Monaten Jugendstrafe und sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Ein sechster Angeklagter wurde freigesprochen, weil er ein Alibi für die Tatnacht hatte.
Eine der Strafen war schon vor der BGH-Entscheidung rechtskräftig, weil der Angeklagte das Urteil akzeptierte und die Revision zurücknahm. Mit den übrigen Angeklagten hatte das Dresdner Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einen Deal ausgehandelt. Sie gestanden eine Tatbeteiligung und gaben einen Teil der Beute zurück.
Nach der Dresdner Entscheidung wandten sie sich vor dem BGH gegen ihre Verurteilungen oder - in einem Fall - nur gegen die Strafe. Der Generalbundesanwalt beantragte nach BGH-Angaben, über die Revisionen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und sie als unbegründet zu verwerfen. Bei seiner Überprüfung des Urteils fand der BGH nun keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
K.Hofmann--VB