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Scheidung von Diplomatenehepaar wird Fall für Europäischen Gerichtshof
Die geplante Scheidung eines Diplomatenehepaars wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Der Bundesgerichtshof legte den europäischen Richterinnen und Richtern dazu Fragen vor, wie er am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Sie sollen klären, wo die Eheleute ihren sogenannten gewöhnlichen Aufenthalt haben. Danach richtet sich, nach welchem Recht die Scheidung erfolgt. (Az. XII ZB 117/23)
Die Eheleute sind beide Deutsche und haben beide einen Diplomatenpass. Sie sind seit 1989 verheiratet. Zuerst lebten sie zusammen in einer Mietwohnung in Berlin und zogen dann in die schwedische Hauptstadt Stockholm, wo der Mann an der deutschen Botschaft arbeitete. Sie meldeten ihren Wohnsitz in Deutschland ab, behielten aber die Mietwohnung. 2019 zogen sie wegen der Arbeit des Ehemanns in die russische Hauptstadt Moskau.
Im Folgejahr reiste die Frau nach Berlin, wo sie operiert wurde. Sie kehrte nach ihrer Genesung nur kurz nach Moskau zurück. Wenig später sagten die beiden ihren Kindern, dass sie sich scheiden lassen wollten. Im Mai 2021 zog die Frau wieder nach Berlin in die Mietwohnung, der Mann lebt weiter in Moskau.
Beim Amtsgericht Berlin-Kreuzberg stellte er im Juli 2021 einen Scheidungsantrag. Die Frau wandte sich dagegen, weil sie sich erst im Mai getrennt hätten. Da nach deutschem Recht vor einer Scheidung ein Trennungsjahr notwendig ist, wies das Amtsgericht den Scheidungsantrag zurück. Der Mann beschwerte sich beim Berliner Kammergericht, das die Ehe schließlich nach russischem Recht schied.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Manns sei in Moskau, und die Frau halte sich auch erst seit Mai 2021 wieder in Deutschland auf, begründete es seine Entscheidung. Auch über einen Versorgungsausgleich nach deutschem Recht müsse nicht entschieden werden. Dagegen zog die Frau vor den Bundesgerichtshof.
Dieser setzte das Verfahren nun aus und fragte den EuGH unter anderem, ob die Entsendung als Diplomat Einfluss auf die Definition eines "gewöhnlichen Aufenthalts" habe. Nach der EuGH-Antwort muss der Bundesgerichtshof im konkreten Einzelfall entscheiden. Dabei ist er an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
E.Burkhard--VB