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Fischotter dürfen in Bayern auch ausnahmsweise nicht mehr getötet werden
In Bayern darf der auf der roten Liste der gefährdeten Tierarten stehende Fischotter ab sofort nicht mehr gejagt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte mit einer am Donnerstag in München veröffentlichten Entscheidung zu Eilanträgen von Umweltverbänden zwei Verordnungen außer Kraft, die die Tötung in den Regierungsbezirken Niederbayern und Oberpfalz zum Schutz der Teichwirtschaft unter bestimmten Voraussetzungen zuließen. Die Entscheidung gilt vorläufig bis zu einem Urteil im Hauptsacheverfahren.
Die obersten bayerischen Verwaltungsrichter verwiesen darauf, dass Fischotter artenschutzrechtlich streng geschützt sind. Ihre Tötung dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden.
In Bayern werden die ausnahmsweisen Tötungen durch zwei Verordnungen geregelt. Dem Gericht zufolge werden als Folge einer der Verordnungen durch die Landesanstalt für Landwirtschaft Tötungshöchstzahlen bekannt gegeben - zum 1. August sei hier ein Kontingent von 32 Tieren benannt worden.
Die Verwaltungsrichter entschieden zu den Eilanträgen aber, dass die bayerischen Verordnungen voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig seien. Eine der beiden Verordnungen sei schon deshalb nichtig, weil ein Verband zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt worden sei.
Darüber hinaus seien beide Verordnungen auch inhaltlich rechtswidrig. Es sei nicht zulässig, der Landesanstalt die Aufgabe zu übertragen, Kontingente zum Abschuss festzulegen.Die Höchstzahl der Tötungen sei für den Artenschutz so bedeutsam, dass sie vom Verordnungsgeber selbst geregelt werden müsse.
Der richtige Umgang mit dem Fischotter ist allerdings umstritten. So machte im September der Deutsche Fischereiverband den Fischotter zusammen mit Kormoranen, Silberreihern oder Gänsesägern für die vielen bedrohten Fischbestände in Deutschland verantwortlich. Der Fischereiverband forderte ein "Bestandsmanagement" zum Schutz heimischer Fischarten.
H.Weber--VB