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Urteil: Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv
Ein Ladendetektiv, der sich selbst leichtfertig in Gefahr bringt und dabei verletzt wird, hat einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf sogenannte Opferentschädigung. Ein Detektiv scheiterte mit einer entsprechenden Klage vor dem baden-württembergischen Landessozialgericht in Stuttgart, wie ein Gerichtssprecher am Donnerstag mitteilte.
Im konkreten Fall wollte der Ladendetektiv - bereits nach seinem Feierabend - in einem Lebensmittelmarkt in Biberach an der Riß in Oberschwaben kurz vor Ladenschluss zwei junge Männer am Betreten des Markts hindern. Dabei kam es zu einem verbalen Streit mit einem der beiden Jugendlichen.
Der Kläger schob den Jugendlichen schließlich aus dem Eingangsbereich. Im weiteren Streitverlauf schlug der Jugendliche dem Detektiv mehrere Male mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt einen Augenhöhlenbruch.
Der Täter wurde später zu zwei Jahren Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt. In dem Strafverfahren erkannte er auch Schmerzensgeldansprüche des Opfers an.
Eine zusätzliche staatliche Opferentschädigung lehnte das Landessozialgericht nun jedoch ab. In Deutschland ist die Entschädigung von Gewaltopfern im Opferentschädigungsgesetz geregelt. Demnach können Opfer von Gewalttaten Entschädigungen erhalten. Hintergrund ist die Verantwortung des Staats, die Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen.
Der Anspruch scheidet dem Gericht zufolge jedoch aus, wenn Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährden. Der Ladendetektiv hätte konkret erkennen müssen, "dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation führe", befand das Gericht. Indem er zu einem körperlichen Angriff gegen den Jugendlich übergegangen sei, habe er sich grob fahrlässig selbst gefährdet.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass ein Marktmitarbeiter die Polizei rufen wollte, davon jedoch zunächst Abstand nahm, weil es wegen des Verhaltens des Klägers zu "der Eskalation der Situation" gekommen war. Insofern habe der Ladendetektiv das Hinzuziehen staatlichen Schutzes selbst vereitelt.
M.Vogt--VB