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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht kippt 2G-Regel für Außensportanlagen
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine 2G-Regel für Sportanlagen unter freiem Himmel gekippt. Der Passus der niedersächsischen Coronaverordnung sei zu pauschal, weil er nicht zwischen Sportarten mit unterschiedlich hohen Infektionsrisiken unterscheide, entschieden die Richter in Lüneburg am Dienstag in einem Eilverfahren. Dies sei ein unangemessener Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Menschen, die weder über einen Impf- noch einen Genesenennachweis verfügten.
Das Gericht folgte damit der Argumentation der Klägerin, bei der es sich um eine Golfspielerin handelte. Es billigte der Landesregierung generell zwar zu, dass sie in Verfügungen generalisieren und nicht auf jede besondere Konstellation eingehen könne. In diesem Fall sei die Grenze rechtlich zulässiger Pauschalisierung aber überschritten.
So sei bei Mannschaftssportarten auch unter freiem Himmel "ohne Zweifel" ein hohes Infektionsrisiko gegeben, was bei Individualsportarten wie Leichtathletik, Tennis oder Golf zugleich jedoch "fernliegend" sei, erklärte das Gericht. Zugleich könne ein Infektionsrisiko beim Zugang zur Sportanlage oder in deren Nebenanlagen durch anderweitige Auflagen wie eine Maskenpflicht auf ein Minimum reduziert werden.
Aus seiner Sicht spreche auch nichts dagegen, in den einschlägigen Verordnungen des Landes eine Unterteilung zwischen Outdooranlagen für Mannschafts- und Individualsportarten einzuführen, erklärte das Gericht. Di Differenzierung hätten frühere Fassungen schon enthalten.
W.Lapointe--BTB