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EU-Gericht erklärt Brüsseler Genehmigung für Lufthansa-Rettung für nichtig
Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Genehmigung eines Großteils der staatlichen Corona-Hilfen für die Lufthansa durch die EU-Kommission als nichtig verworfen. Der Brüsseler Behörde seien bei ihrer Prüfung "mehrere Fehler unterlaufen", erklärte das Gericht in Luxemburg am Mittwoch. Konkurrenten der Lufthansa sei dadurch womöglich Schaden entstanden.
Die Entscheidung betrifft einen Teil (sechs Milliarden Euro) des staatlichen Hilfspakets für die Fluggesellschaft in Gesamthöhe von neun Milliarden Euro. Die Kommission hatte dafür im Rahmen der Sonderregelung wegen der Pandemie ohne ein formelles Prüfverfahren grünes Licht gegeben. Die Konkurrenz-Airlines Ryanair und Condor klagten gegen diesen Beschluss.
Das EU-Gericht entschied nun, dass die Kommission auch in den Pandemie-Sonderregelungen "vorgesehene Voraussetzungen und Anforderungen missachtet hat". Zugleich bestehe die Möglichkeit, dass die staatlichen Hilfen aufgrund der direkten Konkurrenzstellung, "die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen auf dem Markt für Passagierluftverkehr spürbar" beeinträchtigt habe.
Unter anderem habe die Kommission nicht geprüft, ob die Lufthansa sich das Geld nicht auf den Kapitalmärkten hätte beschaffen können, erklärte das Gericht weiter. Auch habe die Kommission eine "beträchtliche Marktmacht" der Lufthansa an bestimmten Flughäfen ohne ausreichende Begründung verneint und Bedingungen akzeptiert, die einen wirksamen Wettbewerb gefährden könnten.
Schließlich sei auch nicht sichergestellt gewesen, dass die Lufthansa die staatlichen Beteiligungen so schnell wie möglich wieder zurückkauft. Inzwischen ist dies allerdings vollständig geschehen. Die Lufthansa hatte bereits im November 2021 mitgeteilt, alle in Anspruch genommenen Corona-Finanzhilfen zurückgezahlt zu haben.
In erster Instanz hob das EuG die Genehmigungsentscheidung der Kommission nun als nichtig auf. Deutschland kann hiergegen noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Gleichzeitig könnte die EU-Kommission ihre Begründung nachbessern.
M.Ouellet--BTB