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Landgericht München bestätigt Strafe für Vergewaltiger mit Wolfsmaske
Das Landgericht München I hat die Strafe von zwölf Jahren Haft und anschließender Sicherungsverwahrung für einen Vergewaltiger mit Wolfsmaske bestätigt. Mit der am Freitag getroffenen Entscheidung hat ein 2021 verhängtes Urteil des Landgerichts für einen Mann, der in München mit einer Wolfsmaske verkleidet eine Elfjährige vergewaltigte, Bestand. Nach Auffassung der Kammer ist der Angeklagte voll schuldfähig.
Der Mann hatte das Kind im Jahr 2019 auf dem Weg von der Schule überfallen und vergewaltigt, wie er später gestand. Er war bereits mehrfach wegen Sexualdelikten vorbestraft. Das Landgericht München I verurteilte ihn wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinds, Vergewaltigung und Nötigung zu zwölf Jahren Haft und ordnete die Sicherungsverwahrung an.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kippte das Urteil vor einem Jahr dann teilweise. Den Schuldspruch ließ der BGH bestehen. Er stellte aber fest, dass das Landgericht bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigt habe. Eine andere Jugendkammer des Landgerichts entschied daher nun erneut über die Strafzumessung.
Die Kammer unter dem Vorsitz von Stephan Kirchinger kam einem Gerichtssprecher zufolge zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig war. Der Angeklagte sei vielfach einschlägig vorbestraft und weise einen Hang zur Begehung von schwersten Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern auf.
Von dem Angeklagten gehe eine sehr hohe Gefahr für die Allgemeinheit aus, er sei eine "tickende Zeitbombe", befand das Gericht. Es folgte mit seinem Urteil dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung plädierte auf verminderte Schuldfähigkeit, weil sie ihren Mandanten für psychisch krank hält.
Dem folgten die Richter nicht. Sie verwiesen vor allem auf die akribische Vorbereitung der Tat. Der Vorsitzende wies in der Urteilsbegründung zudem auf die Schwere des Unrechts hin, das der Angeklagte der Geschädigten angetan habe. Die Tat habe dem Mädchen den Boden unter den Füßen weggezogen. Auch vier Jahre nach der Vergewaltigung sei sie schwerst traumatisiert.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dagegen kann Revision eingelegt werden.
S.Keller--BTB