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Abspielen von Musik in Flugzeug oder Zug durch Betreiber ist öffentliche Wiedergabe
Wird ein Flugzeug oder Eisenbahnwaggon durch den Betreiber mit einem Lied beschallt, gilt das als öffentliche Wiedergabe. Für den bloßen Einbau eines Lautsprechersystems oder von entsprechender Software gelte das aber nicht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Dafür allein müsse an die Urheber keine Gebühr gezahlt werden. (Az. C-775/21 und C-826/21)
Es ging um Fälle aus Rumänien. Geklagt hatten Verwertungsgessellschaften für Urheberrechte, ähnlich der Gema in Deutschland. Sie verlangen von der Fluggesellschaft Blue Air und der Eisenbahngesellschaft CFR ausstehende Vergütung und die Zahlung von Vertragsstrafen, weil diese ohne Lizenz Musikwerke öffentlich an Bord von Flugzeugen und Zügen abgespielt hätten.
Das Berufungsgericht in Bukarest hatte dem EuGH die Fragen vorgelegt, wann von öffentlicher Wiedergabe die Rede sei - wann also Urheber das Abspielen verbieten könnten oder eine Gebühr verlangt werden könnte. In den konkreten Fällen muss nun das rumänische Gericht entscheiden, es ist dabei an die Auslegung des EuGH gebunden.
K.Brown--BTB