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Vorübergehende Mehrarbeit für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt ist rechtens
Eine vorübergehende Mehrarbeit für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt ist rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg lehnte am Donnerstag zwei Anträge gegen die sogenannte Vorgriffsstunde ab. Eine 2023 für fünf Jahre eingeführte Regelung sieht vor, dass Lehrkräfte jede Woche eine zusätzliche Unterrichtsstunde erteilen müssen, die auf einem Ausgleichskonto gutgeschrieben oder ausbezahlt werden kann.
Ab dem Schuljahr 2033/34 sollen die Stunden dann abgebaut werden können. So will das Land dem Lehrkräftemangel entgegenwirken. Schwerbehinderte oder begrenzt dienstfähige Lehrerinnen und Lehrer, ältere Beschäftigte über 62 Jahre und befristet beschäftigte Kräfte sind von der Regelung ausgenommen.
Dagegen wandten sich eine verbeamtete Lehrerin an einer Gesamtschule und ein angestellter Lehrer an einem Gymnasium. Sie sahen in der Regelung keine bloße Verlagerung der Arbeitszeit, sondern in Wahrheit eine Erhöhung. Außerdem führe sie zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, argumentierten sie.
Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es gebe keinen Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach die wöchentliche Arbeitszeit nicht höher sein dürfe als 40 Stunden oder die Lebensarbeitszeit nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden dürfe, erklärte es. Auch das Gleichheitsgebot werde nicht verletzt.
Sachsen-Anhalt Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung. "Dem Lehrermangel in ganz Deutschland kann nur durch eine innovative Bildungspolitik begegnet werden", erklärte er. Die Vorgriffsstunde sei hier ein wichtiger Baustein.
Enttäuscht äußerte sich dagegen die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft in Sachsen-Anhalt. "Die katastrophale Unterrichtsversorgung im Land Sachsen-Anhalt kann offensichtlich einfach dadurch beseitigt werden, dass die Unterrichtsverpflichtung aller Lehrkräfte per Dekret erhöht wird", zitierte sie die Klägerin. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig.
A.Kunz--VB